Kategorie: Allgemein

  • Bürgerliches Gesetzbuch

    Baugutachter Olaf Printz München - Recht

    Abnahme von Bauleistungen nach dem BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

    Mit Wirkung vom 01.01.2002 sind im Zuge der sogenannten “Schuldrechtsreform” auch die bei der Abnahme relevaten Paragraphen geändert worden.
    Das BGB sieht eine Abnahme nur im Kauf- und Werkvertrag vor, wobei beim Kaufvertrag die Abnahme eine Nebenpflicht des Käufers ist. Im Werkvertrag steigt die Abnahme in den Rang einer Hauptpflicht des Bestellers (= Bauherr, Auftraggeber) .

    § 640 BGB: 2002,
    Abnahme:
    “(1) Der Besteller ist verpflichtet, das verttragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

    (2) Nimmt ein Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.”

    Wichtig ist also, das der Besteller den Mangel zunächst rügt und Nachbesserungen verlangt. Der Unternehmer ist dann zur Verweigerung der Mängelbeseitigung berechtigt, wenn seine Prüfung auf eine unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Beseitigung der Mängel hinweist.

    § 633 BGB:202,
    Sach und Rechtsmangel:

    “(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

    (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

    1. wenn es es es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
    2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Besteller nach der Art des Gewerkes erwarten kann.

    Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu einer geringen Menge herstellt.

    (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte im Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.”

    §634 BGB:2002,
    Rechte des Bestellers bei Mängeln:

    “Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

    1. nach §635 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach §637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
    3. nach den §§636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach §638 die Vergütung mindern und
    4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.”

    § 634a BGB: 2002,
    Verjährung der Mängelansprüche:

    “(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüpche verjähren

    1. vorbehaltlich der Nr. 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
    2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
    3. im Übrigen in den regelmäßigen Verjährungsfristen.

    (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer  den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatz 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Fristen ein.

    (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
    § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

    (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

  • Was ist ein Baumangel?

    Baugutachter Olaf Printz München - Abflussrohr Gefälle

    Bild 1: Abflussrohr mit gegenläufigem Gefälle

    Baugutachter Olaf Printz München - Perimeterdämmung

    Bild 2: Mangelhafte Perimeterdämmung

    Was ist ein Sachmangel?

    Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Sachmangel vorliegt, ist zunächst allein der Vertrag, also das Werkleistungs-Soll.

    Subjektive Fehlerbegriff:
    Weicht die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, so ist diese mangelhaft.

    In der Praxis ist die oft unvollständig, ungenau, nicht transparent und wenig aussagekräftigen Leistungsbeschreibungen in Bau- und Architektenverträgen die häufigste Quelle von Auseinandersetzungen in Bausachen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen dass die Rechtssprechung mit dem subjektiven Fehlerbegriff gleichzeitig ein “funktionales Verständnis von der Leistungspflicht” des Unternehmers verbindet. Damnach hat der Unternehmer ungeachtet der Vorgaben, die er von dem Besteller bekommt, ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk herzustellen.

    Objektive Fehlerbegriff:
    Erst wenn der Vertrag zur Ausführung der Leistung nichts enthält und auch durch die Vertragsauslegung kein Inhalt des Vertrages festzulegen ist, kommt es darauf an ob sich das Gewerk für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Gewerkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Satz 2)

    Bei Architekten- bzw. Ingenieurverträgen und bei Bauverträgen handelt es sich jeweils um Werkverträge im Sinne des gesetzlichen Werkvertragsrecht (§§ 631 bis 650 BGB). Sofern Auftraggeber und Auftragnehmer im Falle des Bauvertrages jedoch die VOB/B. rechtswirksam vereinbaren, werden die Regelungen des gesetzlichen Werkvertragsrecht durch die Bestimmungen der VOB/B zum Teil ersetzt beziehungsweise ergänzt. in solchen Fällen gelten vorrangig die Bestimmungen der VOB/B. und nachrangig die des BGB.

    Sowohl das Werkvertragsrecht als auch das Kaufrecht unterscheiden zwischen den Begriffen “Sachmangel “und “Rechtsmangel”. Die VOB/B. hingegen erwähnt in nur den Sachmangel (§ 13 Nr.1). es ist allerdings davon auszugehen, dass die Regelungen des Werkvertragsrechts bezüglich des Rechtsmangels auch auf den VOB-Bauvertraganwendung finden.

    Eine Freiheit von Sachmängeln im Sinne des Paragraph 13 Nr.1 VOB/B liegt vor, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

    die Definition des Begriffs “anerkannte Regeln der Technik” lautet wie folgt:

    – technische Regeln für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen,die in der Wissenschaft feststehen und
    den in der Bau-Praxis tätigen, einschlägig aus- und fortgebildeten Fachleuten (z.B. Architekten, Ingenieuren) bekannt sind, wenn sie für richtig gehalten und angewandt werden und
    – die sich über einen ausreichend langen Zeitraum bewährt haben (Langzeiterfahrung).

    Diese zugegebenermaßen strikte Regelung führten dazu, dass neue Bauprodukter häufig nicht die Voraussetzungenanerkannten Regeln der Technik erfüllen.
    Bei nicht geregelten Abdichtungsprodukten mit allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisen(abP) bzw. europäischen Zulassungen (ETA) liegen diese Voraussetzungen aller Regel nicht vor. der Einsatz nicht in geregelter, aber bauaufsichtlich “zugelassener” Produkte mussten daher auch besonders vertraglich vereinbart werden.

  • Bauqualität an der Fassade

    Baugutachter Olaf Printz München - Luftundichtigkeit

    Bild 1: Luftundichter Baukörperanschluss eines FensterrahmensBaugutachter Olaf Printz München - Perimeterdämmung

    Bild 2: Mangelhafte Perimeterdämmung

    Baugutachter Olaf Printz München - Aufliegender Rolladenkasten

    Bild 3: Aufliegender Rolladenkasten mit Luftleck

    Mangelnde Bauqualität hat erhebliche Folgen für die energetische Effizienz eines Hauses. Die Anzahl von Baumängeln bewegen sich seit Jahren auf hohem Niveau, vor allem im Bereich des Roh- und Ausbaus.
    Bei der beispielhaften Untersuchung von Neubauprojekt durch den Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) und dem Institut für Berufsforschung Hannover e.V. (IFB) zeigte sich, dass eine Vielzahl von Baumängeln aus fehlerhafter Wärmedämmung, vorhandenen Wärmebrücken und unzureichender Luftdichtigkeit resultieren. So entfallen zirka 9% der festgestellten Mängel auf die Wärmedämmung und circa 10% auf die Luftdichtigkeit. Bleiben diese Mängel unentdeckt, verursachen sie Mittel-und langfristige Folgekosten in beachtlicher Höhe.

  • Schadenserstatz: Sowieso-Kosten

    Baugutachter Olaf Printz München - WDVS Sockel 1

    Bild 1: Schadhafter WDVS-Sockel – wer bezahlt die Zeche?

    Baugutachter Olaf Printz München - WDVS Riss

    Bild 2: Riss im Wärmedämm-verbundsystem 

     

    Baugutachter Olaf Printz München - Schimmel

    Bild 3: Schimmel in der Fensterleibung – wer bezahlt wieviel?

    Wenn keinem ein Schaden entstanden ist, muss auch kein Schadensersatz geleistet werden. In diesem Zusammenhang lassen sich die Sowieso-Kosten am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen:

    Beispiel 1:
    Der Planer versäumt es, zusätzlich zu der Abdichtung gegen Bogenfeuchte eine Dränage zu planen, obwohl diese wegen des undurchlässig im Bodens erforderlich ist. Der ausführende Bauunternehmer meldet diesbezügliche Bedenken an und wird vom Auftraggeber zusätzlich zur Herstellung einer Dränageanlage beauftragt. Diese kostet 15.000 €. Diesen Betrag fordert der Auftraggeber vom Planer als Schadensersatz. Zu Recht?

    Da der Auftraggeber die Dränage auch dann selbst hätte bezahlen müssen, wenn der Planer sie fristgemäß von vorneherein geplant hätte. Die Kosten von 15.000 € stellen somit Sowieso-Kosten dar, keinen Schaden.

    Beispiel 2:
    In dieser Beispielvariante meldet der Bauunternehmer keine Bedenken an und die Dränage wird nicht ausgeführt. Nach Fertigstellung des Bauwerks dringt Wasser in das Untergeschoss ein. Für die nachträgliche Herstellung einer Dränageanlage müssen gärtnerische Arbeiten, Pflasterarbeiten, Erdarbeiten und Verbauarbeiten ausgeführt werden, wo für Kosten in Höhe von 40.000 € anfallen. Zuzüglich der 15.000 € für die Dränage ergeben sich Gesamtkosten von 55.000 €.

    Auch bei dieser Beispielvariante bleiben die 15.000 € für die Dränage Sowieso-Kosten. Die übrigen Kosten von 40.000 € werden allerdings nicht angefallen wenn der Planer pflichtgemäß eine Dränage geplant und ausgeführen lassen hätte. Die tatsächlichen Mehrkosten von 40.000 € stellen den vom Planer zu erstattenden Schaden dar.[/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]

  • Schadensersatz

    Baugutachter Olaf Printz München - Geld

    Bild 1: Wieviel der Kosten werden ersetzt?

    Baugutachter Olaf Printz München - WDVS Sockel 2

    Bild 2: Schadhafter WDVS-Sockel – wer bezahlt die Zeche?

    Ist der Schaden erst einmal entstanden, stellt sich die Frage nach dem Ersatz. Zur Verwunderung vieler Geschädigter werden oft nicht die vollen Instandsetzungskosten ersetzt; abhängig vom Einzelfall kann es hier zu beträchtliche Abweichungen kommen.

    Denn zum Einen ist es bei der Bewertung von Baukonstruktionen über Ihren Lebenszyklus erforderlich, die Lebensdauer der Bauteile zu berücksichtigen. Zum Anderen kann der Anspruch um Sowieso-Kosten gemindert werden.

    Denn von dem Schaden wird erst der Zeitwert ermittelt und die Sanierungskosten um diesen Betrag gemindert. Auch Sowieso-Kosten werden abgezogen.

  • Methoden zur Salzbehandlung

    Baugutachter Olaf Printz München - Salzausblühung 1

    Bild 1: Übermässiger Streusalz- gebrauch in Verbindung mit technischen Mängeln.

    Baugutachter Olaf Printz München - Salzschaden Kirche

    Bild 2: Salzausblühungen und Farbabplatzungen an einem Säulenfuß

    “Einer guten Therapie ist immer eine Diagnose vorangestellt”.

    In einem ersten Schritt muss deshalb geklärt werden, welches Salz in welcher Konzentration an welcher Stelle im Bauwerk vorhanden ist.
    Dann muss der versalzte Putz und Fugenmörtel entfernt, beziehungsweise ausgekratzt (Fugen bis ca. 3 cm Tiefe) werden. Auf Grundlage der Analysen kann dann eine der folgenden Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen:

    – Chemische Umwandlung der Salze
    – Verdichtung der Oberfläche
    – Verputzen mit Sanierputz
    – Hydrrophobieren mit Silikonharzen
    – Abdichten der Oberfläche mit Dichtschlämmen

    Sanierputze:
    Im Gegensatz zu Sperrputzen mit abdichtender Wirkung weisen Sanierputze eine hohe Porosität und Wasserdampfdurchlässigkeit bei gleichzeitig erheblich verminderter kapillarer Waseraufnahme auf. So gelingt es, die Verdunstungszone des Wassers von der Oberfläche weg in die tieferen Schichten zu verlagern und es entsteht eine trockene, salzfreie Oberfläche. Damit der Putz langfristig wirksam ist, sind definierte Eigenschaften notwendig. Die WTA veröffentlichte ein Verzeichnis aller Hersteller/Produkte, die derzeit geltenden Qualitätsanforderungen erfüllen.[/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]

  • Salzausblühungen

    Baugutachter Olaf Printz München - Salzschaden

    Bild 1: Farbschichten lösen sich vom Untergrund in einer Kirche[/Baugutachter Olaf Printz München - Salzausblühung 2

    Bild 2: Fassadeschaden in Verbindung mit Kopfsteinpflaster[

    Wie kommt Salz an meine Fassade?
    Salze können sowohl in Bauprodukten enthalten sein, als auch von außen in das Bauwerk eingetragen werden. Durch den Feuchtetransport innerhalb der Baustoffe werden die Salze zur Oberfläche transportiert, wo das Wasser verdunsten kann und Salzausblühungen zurücklässt.
    Der Kristalisationsdruck kann dann zum Abplatzen der oberen Baustoffschichten (z.B. Putz- oder Farbschichten) führen

    Quellen für Salze sind – neben den Bauprodukten selbst:
    – Streusalz vom Wintereinsatz
    – Düngemittel
    – Dung und Jauche in Ställen
    – u.a.

    Salzschäden in Verbindung mit Kopfsteinpflaster und Streusalz:
    Durch die Fugen des Straßenbelages kann Streusalz in den Boden eingewaschen werden. Ist die Kellerwand nicht ausreichend wasserdicht, kann das Salz dann in das Mauerwerk transportiert werden und mit dem Feuchtetransport innerhalb der Baustoffe an die Oberfläche gelangen. Bild 1 und 2 zeigen solch ein Beispiel. Der vorhandene Sockelputz auf Bild 2 ist offensichtlich unterhalb der Erdgleiche nicht weitergeführt und kann unterwandert werden. Folge sind die zu besichtigenden Salzausblühungen oberhalb des Sockelputzes.

  • Leuchtdichtekontrast

    Baugutachter Olaf Printz München - Leuchtdichtekontrast

    Baugutachter Olaf Printz München - Bodenindikator

    Baugutachter Olaf Printz München - Leuchtdichtekontrastmessung

    Leuchtdichtekontraste für eine barrierefreie Gestaltung

    [fusion_text]Blinde und sehbehinderte Menschen sind Orientierungsproblemen und damit verbundenen Gefärdungen ausgesetzt. In Verkehrsräumen ohne Orientierungssystem sind sie von einer selbstständigen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausgeschlossen.

    Durch den Einsatz von Orientierungshilfen und Bodeninformationen können blinden und sehbehinderten Menschen eindeutige Signale gegeben und Orientierungsprobleme reduziert werden.

    Vorrausetzung für die Wirksamkeit von Bodeninformationen ist neben taktilen und akustischen Signalen insbesondere der visuelle Kontrast angrenzender Bodenbeläge.

    Mit Veröffentlichung der DIN 32984 sind einheitliche Mindestanforderungen für Orientierungshilfen und Bodenindikatoren im öffentlichen Raum veröffentlicht.

    Der Nachweis eines ausreichenden Leuchtdichtekontrastes erfolgt Messtechnisch.

    Unsere Leistungen

    Wir bestimmen den Leuchtdichtekontrast und die Reflexionsgrade von Oberflächen messtechnisch:

    -Messtechnische Bestimmung des Leuchtdichtekontrast gemäß DIN 32984.
    – Messtechnische Bestimmung des Reflexionsgrades von Oberflächen gemäß DIN 32984.

  • Risse

    Risse

    Baugutachter Olaf Printz München - Riss
    Riss mit einer Weite von ca. 0,4 mm im Außenputz

    Baugutachter Olaf Printz München - Riss
    Risse im Baukörperanschluss von Heizungsrohren[/fusion_text][fusion_text]Baugutachter Olaf Printz München - Riss
    Risse im Baukörperanschluss eines Balkongeländers

    Baugutachter Olaf Printz München - Rauchschaden
    Krakeelartige Risse im Innenraum mit Sanierungsstau

    Baugutachter Olaf Printz München - Riss 2
    Riss mit einer Weite von ca. 0,2 mm im Außenputz

    Baugutachter Olaf Printz München - Riss
    Langzeitbeobachtung von Rissen

    Risse im Baukörper

    Da bereits sehr kleine Rissweiten auch dem Laien ins Auge fallen, werden diese von Hausherren oft bemängelt.

    Risse sind das augenscheinliche Abbild von Spannungen im Baukörper; diese treten grundsätzlich dort auf, wo Zugfestigkeit oder Scherfestigkeit eines Baustoffes überschritten wird. Bei spröden Baustoffen, wie Mauerwerke oder Putze sind Risse nicht völlig zu verhindern und bezüglich des Standsicherheitsrisikos im allgemeinen belanglos.

    Wann ist ein Riss mangelhaft?
    Wenn Risse einerseits die Standsicherheit nicht beeinträchtigen, anderseits bei spröden Baustoffen nicht völlig zu verhindern sind, ergibt sich die Frage nach ihrer Bewertung. in diesem Zusammenhang gilt ein Riß welcher den Gebrauchswert eines Bauwerkes mindert zweifellos als mangelhaft. Ob jedoch der Gebrauchswert eines Bauwerks vermindert ist hängt einerseits von den Risseigenschaften (Rissweite, Rissanzahl und Risslänge) und andererseits von der Aufgabe des Bauteils ab in welchem sich der Riss befindet.

    Risse im Neubau:
    Risse als Folge von Schwindungen und Setzungen sind eine unvermeidliche Begleiterscheinung von Neubauten. Typisch für solche Setzungen sind zum Beispiel horizontale Risse, insbesondere in den Obergeschossen.

    Risse im Stahlbeton:
    Bei Stahlbeton im Freien wird eine Rissweite von bis zu 0,2 mm allgemein als unschädlich angesehen, da die Oberflächenspannung des Wassers hier einer Durchfeuchtung entgegenwirkt und eventuell eingedrungene Feuchtigkeit während der Verdunstungsperiode zurücktrocknen kann. Dem gegenüber stellen durchgehende Risse von 0,2 mm Weite bei Bauteilen aus WU-Beton bereits Schäden dar, da hier Wasser durchdringen kann.

    Risse im Putz:
    Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass geringere Schlagregenfeuchtigkeit, die durch Putzrisse mit einer Breite bis zu 0,3 mm in die Konstruktion einbringt, während der Verdunstungsperioden auch wieder entweicht.
    Forschungsergebnisse zeigen das Risse in Außenputzen von Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) mit einer Breite von circa 0,2 mm die Funktion des Putzes als Regenschutz nicht wesentlich beeinträchtigen.
    DIN 18550-2: 1985-0: “Die Oberfläche des Putzes soll frei von Rissen sein. Haarrisse in begrenztem Umfang sind nicht zu bemängeln, da sie den technischen Wert des Putzes nicht beeinträchtigen.(…)”

    Risse als optischer Mangel:
    auf der Innenseite von regendichten Fassaden werden üblicherweise erst sichtbare Riße über 0,3 mm Weite als störend angesehen. Dies ist jedoch subjektiv sehr verschieden.
    Bei der optischen Beurteilung von Fassadenflächen gelten 3 m als ein angemessener Beurteilungsabstand. Sobald ein Riss aus dieser Entfernung nicht mehr gut sichtbar ist, gilt die optische Beeinträchtigung allgemein als unwesentlich.

    WTA-Merkblatt 2-4-94 (12/1995) “Beurteilung und Instandsetzung gerissener Putze an Fassaden”

    In der Regel ist bei mineralischen Putzsystemen keine optische Beeinträchtigung gegeben, wenn nachfolgend aufgeführte Rissbreiten nicht überschritten werden:
    – bis 0,1 mm bei glatter Feinstruktur (z.B. gefilzt, verwaschenen, geglättet)
    – bis 0,2 mm bei einem strukturgegebenen Korn von > 3 mm
    Breitere Risse stellen dann keinen Mangel dar, wenn sie unter gebrauchsüblichen Bedingungen nicht sichtbar sind und auch sonst keine Beeinträchtigung erfolgt. (…)

    Beurteilung von Risseigenschaften:
    Für Risse in Bauwerken gibt es eine Reihe charakteristische Ursachen. Aufgrund der Risseigenschaften und -charakteristik kann der Kenner auf die ursächliche Krafteinwirkung schließen. Durch die Untersuchung von Rißeigenschaften kann auch auf das Alter der Risse rückgeschlossen werden.

    Rißbeobachtung:
    Mit Hilfe von Rissmonitoren können Verformung und Bewegung von Rissen über einen Zeitraum beobachtet und nachvollzogen werden.

  • Messung der Schimmelbelastung

    Messung der Schimmelbelastung

    Baugutachter Olaf Printz München - Pumpe
    Mikrobiologischer Luftkeimsammler (Holbach)

    Baugutachter Olaf Printz München - Wärmemessung
    Messtechnische Bestimmung einer Wärmebrücke

    Baugutachter Olaf Printz München - Fensterspalt
    Messung der Luftundichtigkeit an der Fassade

    Schimmelpilze sind natürlicherweise in der Umwelt allgegenwärtig. Von den über 250.000 Arten sind circa 50 Arten für den Menschen als Gesundheitsfaktoren relevant. Diese Schimmelpilze emitieren wiederstandsfähige Sporen (Samen), welche Mykotoxine enthalten und Allergien auslösen können.

    In Wohnungen sind üblicherweise alle Vorraussetzungen für Schimmelpilzwachstum gegeben – bis auf die Feuchte. Deshalb ist Feuchtigkeit der kritische Faktor für Keimung und Wachstum von Schimmelpilzen.

    Durch richtiges Heizen und Lüften kann die Luftfeuchtigkeit in Wohnungen reduziert und somit Schimmelpilzwachstum wesentlich begrenzt werden.

    Zur Feststellung ob in Wohnungen ein Schimmelpilzbefall vorliegt, bieten wir folgende Probenahmeverfahren an:

    – Menschliche Sinneswahrnehmung (Wandfärbung, Ausdehnung, Geruch)
    – Definierte Luftkeimsammlung auf Nährboden mit Zählung und Keimidentifizierung
    – Materialabklatschprobe mit Kultivierung, Zählung und Keimidentifizierung
    – Partikelsammlung auf Objektträger
    – Materialproben

    Nur die Beseitigung der Ursache für den Schimmel Pilzbefall kann dauerhaft einen Erfolg des Sanierungsaufwandes gewährleisten. Deshalb ist die Bewertung durch einen Sachverständigen der erste Schritt zu einer efolgreichen Schimmelsanierung.