Baugutachter Olaf Printz München - Recht

Abnahme von Bauleistungen nach dem BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Mit Wirkung vom 01.01.2002 sind im Zuge der sogenannten “Schuldrechtsreform” auch die bei der Abnahme relevaten Paragraphen geändert worden.
Das BGB sieht eine Abnahme nur im Kauf- und Werkvertrag vor, wobei beim Kaufvertrag die Abnahme eine Nebenpflicht des Käufers ist. Im Werkvertrag steigt die Abnahme in den Rang einer Hauptpflicht des Bestellers (= Bauherr, Auftraggeber) .

§ 640 BGB: 2002,
Abnahme:
“(1) Der Besteller ist verpflichtet, das verttragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(2) Nimmt ein Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.”

Wichtig ist also, das der Besteller den Mangel zunächst rügt und Nachbesserungen verlangt. Der Unternehmer ist dann zur Verweigerung der Mängelbeseitigung berechtigt, wenn seine Prüfung auf eine unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Beseitigung der Mängel hinweist.

§ 633 BGB:202,
Sach und Rechtsmangel:

“(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1. wenn es es es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Besteller nach der Art des Gewerkes erwarten kann.

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu einer geringen Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte im Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.”

§634 BGB:2002,
Rechte des Bestellers bei Mängeln:

“Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach §635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach §637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach §638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.”

§ 634a BGB: 2002,
Verjährung der Mängelansprüche:

“(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüpche verjähren

1. vorbehaltlich der Nr. 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in den regelmäßigen Verjährungsfristen.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer  den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatz 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Fristen ein.

(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
§ 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.